Ganztagsschule

 

Sehr geehrte Sorgeberechtigte,

 

als offene Ganztagsschule bieten wir für Ihre Kinder in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 betreute Aktivitäten an unserer Einrichtung an. Dazu gehören Arbeitsgemeinschaften und Hausaufgabenbetreuung. Die genannten Angebote werden Montag bis Donnerstag in der 7. und 8. Unterrichtsstunde vorgehalten, der Schülertransport nach der 8. Stunde ist abgesichert.

 

Hinweise:

  1. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig.
  2. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist bis auf eventuell anfallende Materialkosten unentgeltlich.

Nr.

Bezeichnung der AG

AG-Leiter

Termin

Raum

1

Grüne Schule

für Klasse 5-7

Frau Piatkowsky

u.a.

Mo 7+8

313

2

Schülerzeitung

für Klasse 5-7

Frau Dräger

Di 7

211

3

Holzbearbeitung

für Klasse 5-7

Herr Manthey

Di 7+8

Werken2

4

Musik

Frau

Gothe-Popp

Mo 7

108

5

Bogenschießen

für Klasse 5-6

Herr Rockstroh

Di 7+8

Turnhalle

7

Antimobbing Training

Frau Ruschinsky

 

Mi ab 13 Uhr nach Abspr.

Beratungsraum | Untergeschoss

8

Kunst

Carolin Geißler

Yen Nguyen

Di 7+8

323

9

Modelleisenbahn

Herr Nietzke

Mi 7+8

Aula

10

Metallbearbeitung

Herr Kurze

Die 7+8

Werken1

11

Mädchen-AG

Frau Fritsche

Mi 7+8

14tägig

Mediathek

 

ZUSAMMENSTELLUNG GESETZLICHER REGELUNGEN

Rechte und Pflichten von Erziehungsberechtigten

Grundgesetz

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

Artikel 11 Eltern und Kinder

(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. […]

 

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013

 

§ 43 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen […]

Schulpflicht

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013

§ 37 Beginn der Schulpflicht

(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

 

§ 44a Durchsetzung der Schulpflicht

Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden […]

Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen

RdErl. des MK vom 14. 3. 2005 – 3-83201

2.4. […] Die tägliche Gesamtdauer für die Erledigung von Hausaufgaben soll sich in folgendem Rahmen bewegen:

Schuljahrgänge/Bereiche

Orientierungsrahmen für den Zeitaufwand in Minuten

   

1. und 2. Schuljahrgang

bis 30

3. und 4. Schuljahrgang

bis 60

5. bis 7. Schuljahrgang

bis 90

8. bis 10. Schuljahrgang

bis 120

 

2.8. Die Erledigung der Hausaufgaben ist zu überprüfen. Die Ergebnisse sollen unter pädagogischen Aspekten Anerkennung finden und bei der Beurteilung des Lernverhaltens berücksichtigt werden. Die Lehrkraft soll gegebenenfalls durch schriftliche oder mündliche Bemerkungen bestätigen, berichtigen, Hinweise geben und Hilfen anbieten. Hausaufgaben können im Bereich der unterrichtsbegleitenden Bewertung benotet werden, wenn die zu Hause zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden, zum Gegenstand einer Leistungserhebung gemacht werden oder eindeutig individuell zurechenbar sind.

 

2.9. Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I führen ein Hausaufgabenheft, in das sie die Aufgaben und Termine der Erledigung eintragen. Im Hausaufgabenheft werden auch Hinweise der Lehrkräfte an die Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten vermerkt. Hierzu sollen die Hausaufgabenhefte regelmäßig von den Erziehungsberechtigten gegengezeichnet werden. […]

Leistungsbewertung und Beurteilung

Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemeinbildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges der Sekundarstufen I und II

RdErl. des MK vom 26.06.2012

 

7.3  Versäumnis, Verweigerung, Täuschung

7.3.1 Wird eine Leistungsfeststellung entschuldigt versäumt, so entscheidet die Fachlehrkraft über die Notwendigkeit und Art des Nachholens. Der Nachweis einer vergleichbaren Leistung ist zu sichern.

 

7.3.2 Verweigerte oder unentschuldigt versäumte Leistungserhebungen werden mit der Note 6  […] bewertet. Dies gilt auch für angesetzte Nachschreibetermine.

Erziehungsmittel in der Schule

RdErl. des MK vom 26. 5. 1994 – 14.2-83005
[…] Beeinträchtigt ein Schüler die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit, so kann der Lehrer ihm geeignet erscheinende Erziehungsmittel anwenden, die den Schüler nachdrücklich zu einer Änderung seines Verhaltens auffordern. Dabei erfolgen Auswahl und Einsatz von Erziehungsmitteln im Rahmen der pädagogischen Freiheit und Verantwortung des Lehrers; die pädagogische Zweckmäßigkeit der Erziehungsmittel ist grundsätzlich zu beachten.

Als Erziehungsmittel können insbesondere in Betracht kommen:
a) Ermahnung,
b) Auferlegung besonderer Pflichten,
c) Wiederholung nachlässig gefertigter Arbeiten,
d) Zusätzliche häusliche Übungsarbeiten,
e) besondere schulische Arbeitsstunden unter Aufsicht,
f) mündlicher Tadel mit schriftlichem Vermerk,
g) Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens,
h) Verweisung aus dem Unterrichtsraum sowie
i) Ausschluß eines Schülers von einzelnen Schulveranstaltungen. […]

Ordnungsmaßnahmen

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013

§ 44
(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler
1. gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder
2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis,
2. zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen,
3. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
4. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
5.Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.
(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. In dringenden Fällen ist die Schulleitung befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. […]




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