Arbeitsmaterialen
Das vollständige Vorhandensein aller Arbeitsmaterialen ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen. Die Beschaffung und eine ständige Kontrolle auf Vollzähligkeit/Beschaffenheit gehört zu den Pflichten aller Sorgeberechtigten.
Welche Arbeitsmaterialen benötigt werden, ist abhängig von der besuchten Klassenstufe. Genaue Informationen teilen die Fachlehrer*innen bzw. die Klassenleitung mit.
Während des Schulbesuchs sind folgende Arbeitsmaterialen einsatzbereit mitzuführen:
1. Hefte bzw. Hefter nach Schulfächern sortiert und mit einer ausreichenden Anzahl beschreibbarer Blätter
2. Füller bzw. anderer geeigneter Stift für die Mitschriften
3. Bleistifte
4. Farbstifte
5. Kleber
6. Schere
7. Lineal
8. Geodreieck
9. Zirkel
10. Lehrbücher & Arbeitshefte
11. Tafelwerk
12. Taschenrechner
Arbeitsgemeinschaften
Nr. |
Bezeichnung der AG |
Fachlehrer |
Termin |
Raum |
1 |
Grüne Schule für Klasse 5-7 |
Frau Piatkowsky u.a. |
Di 6+7 |
313 |
2 |
Altenpflege für Klasse 9-10 |
Frau Lange |
nach Abspr. |
Beratungsraum | Dachgeschoss |
3 |
Partnerschule | Äthiopien |
Frau Walther |
Di 7+8 |
408 |
4 |
Schülerzeitung für Klasse 5-7 |
Frau Dräger |
Di 7 |
211 |
5 |
Schülerordner |
Frau Peter Frau Böckelmann |
nach Abspr. |
Büro | Schulsoz.arbeit |
6 |
Holzbearbeitung für Klasse 5-7 |
Herr Manthey |
Di 7+8 |
Werken2 |
7 |
Musik |
Frau Gothe-Popp |
Di 7 |
108 |
8 |
Bogenschießen für Klasse 5-6 |
Herr Rockstroh |
Di 7+8 |
Turnhalle |
9 |
Carrera Autorennbahn für Klasse 5-7 |
Herr Zinke |
Di 7+8 |
Kreativraum | Untergeschoss |
10 |
Antimobbing Training |
Frau Ruschinsky Isabell Kupsch
|
nach Abspr. |
Beratungsraum | Untergeschoss |
11 |
Kunst |
Lena Braune Alina Göbel Janaina Wilke |
Di 7 |
323 |
Abschlüsse
Abschlüsse in der Sekundarstufe I
In der Sekundarschule sind folgende Abschlüsse zu erreichen:
Hauptschulabschluss:
Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule und gemäß der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 730) in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.
Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
Qualifizierter Hauptschulabschluss:
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.
(2) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 1 erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
1. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2. einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Realschulabschluss:
Der Realschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.
Erweiterter Realschulabschluss:
(1) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen gemäß § 5 folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.